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TDBS Remscheid, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)




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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der T.D.B.S. Handels GmbH, Remscheid

1. Geltungsbereich, Angebote und Vertragsabschluß

1.1 Nachstehende Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten zur Verwendung gegenüber Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung als anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgem. Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgem. Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind ausgeschlossen.

1.2 Abbildungen, Zeichnungen, techn. Daten, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Sie enthalten - wie auch bei einer Bemusterung und/oder Probe - nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns schriftlich ausdrücklich bezeichnet worden sind. Techn. Änderungen behalten wir uns vor. Diese bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde mitverantwortlich.

1.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, auf Datenträgern gespeicherten Programmen usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Datenträger sowie die hierauf gespeicherten Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und/oder Datenträger, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.4 Alle Aufträge sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Desgleichen bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich, telegrafisch, per Telex oder per Datenleitung bzw. durch Mailbox) unserer schriftlichen Bestätigung.

1.5 Auftragsannahme und Auftragsbestätigung gelten unter dem Vorbehalt der Deckungszusage unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkredit- versicherung während der Auftragsphase die Deckung reduzieren oder kündigen, haben wir das Recht, vom Auftrag zurückzutreten.

2. Preise

2.1 Unsere Preise gelten - falls nicht anders vereinbart - ab Werk Neuenhaus und ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Zoll und dergleichen.

2.2 Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

2.3 Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal des Lieferers haftet der Lieferer nur für grobes Verschulden seiner Mitarbeiter.

2.4 Bei keiner besonderen Vereinbarung hat die Zahlung in bar, ohne Abzug, zu erfolgen: ein Drittel nach Erhalt der Auftragsbestätigung; ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft und der verbleibende Restbetrag nach einem weiteren Monat.

3. Zahlungsweise

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen – gerechnet ab Rechnungsdatum - ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.2 Schecks und Wechsel, deren Annahme in jedem Fall, d.h. auch nach längerwährender, entsprechender Zahlungspraxis vorbehalten bleibt, werden nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankzinsen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht gehaftet.

3.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet und/oder Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkursantrag usw.) für uns, daß die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder ist zur Sicherheitsleistung nicht bereit, so können wir die weitere Vertragserfüllung ablehnen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurücktreten.

3.4 Soweit wir mit dem Auftraggeber die Zahlung der Kaufpreisschuld auf Grund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich ein Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

3.5. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

4. Lieferzeit

4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Gefahrübergang, Versand und Verpackung, Teillieferungen

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung »ab Werk« vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Mitteilung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Gefahr geht insbesondere auf den Auftraggeber über, wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird am Tage der Versandbereitschaft oder wenn eine betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hin werden wir die Lieferung oder Einlagerung durch eine Versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

5.2 Sofern der Auftragnehmer die Rücknahme von Transport- oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an dem vertraglichen Erfüllungsort (Ziff. 11). Die Kosten für den Rücktransport und/oder für die selbstgewählte Entsorgung trägt der Auftraggeber. Mehrwegverpackungen werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber ist insoweit zur Rückgabe auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet.

6. Abnahme/Beistellung von Material

6.1 Erbringen wir eine Werkleistung, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Werkleistung als abgenommen gilt.

6.2 Auf unser Verlangen hin ist der Auftraggeber zu einer Teilabnahme verpflichtet. In einer Inbetriebnahme des Werkes und/oder einer Benutzung durch den Auftraggeber ist stets eine Abnahme der Werkleistung zu sehen, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individualvertraglich die Durchführung eines Probebetriebs ausdrücklich vereinbart.

6.3 Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überläßt, sichert der Auftraggeber zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung geprüft zu haben. Stellt der Auftraggeber uns Materialien zur Bearbeitung bei, verpflichtet er sich, vor der Übergabe des Materials an uns, dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, daß er für den Fall, daß er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind wir gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer Aufwendungsersparnis zu verlangen.

7. Mängelansprüche

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Ware nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers.

Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.

7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten des Ersatzstücks. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.5 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen.

7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

7.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7.8 Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

7.9 Unsere in Abschnitt 7.8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn


7.10 Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.

8. Haftung

8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.

8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.

8.3 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluß heraus, daß der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluß erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Liefer- fähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

8.4 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

8.5 Softwarenutzung


8.6 Beratungstätigkeiten Der Lieferer schuldet gegenüber dem Auftraggeber technische Beratung im Rahmen von Konzeptionsausarbeitungen, Projektierungsarbeiten etc. nur für den Fall, dass die technische Beratung vom Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber ausdrücklich schriftlich beauftragt worden ist. Für den Fall der schriftlichen Beauftragung einer technischen Beratung finden im übrigen die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechende Anwendung.

9. Höhere Gewalt und Nichtverfügbarkeit der Leistung

9.1 In Fällen höherer Gewalt ist der Lieferant ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis höherer Gewalt ein Leistungshindernis darstellt, für die Dauer und im Umfang des Bestehens des Ereignisses von seiner Lieferverpflichtung und der Erfüllung von sonstigen Vertragspflichten sowie von jeglicher Haftung für Schäden oder sonstigen vertraglichen Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung befreit.

9.2 Ereignisse höherer Gewalt („Höhere Gewalt“) sind solche, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen und durch die der Lieferant ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Höhere Gewalt liegt insbesondere (ohne weitere Fälle auszuschließen) in folgenden Fällen vor:


Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen bei Vorlieferanten des Lieferanten gelten als Höhere Gewalt, soweit der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt gemäß vorstehendem Satz 2 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

9.3 Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der Höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen der Höheren Gewalt soweit wie möglich zu beschränken.

9.4 Beide Vertragsparteien werden sich bei Eintritt Höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen.

9.5 Jede Vertragspartei ist berechtigt, von den von der Höheren Gewalt betroffenen Verträgen zurückzutreten, wenn die Höhere Gewalt mehr als acht (8) Wochen andauert oder wenn sich herausstellt, dass sie über einen solchen Zeitraum andauern wird. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

9.6 In Fällen der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferanten durch dessen Zulieferer mit Leistungen oder Materialien (Nichtverfügbarkeit der Leistung) wird der Lieferant den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen des Kunden hat der Lieferant unverzüglich zu erstatten.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo und gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen leistet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten und Rechnung rechtzeitig durchführen.

10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

10.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.5 Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

10.6 Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

10.7 Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Ohne daß es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf, überträgt der Auftraggeber hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns; soweit dies nicht möglich ist, beteiligt uns der Auftraggeber im Innenverhältnis anteilig. Dies gilt insbesondere für Rechte des Auftraggebers gegen seinen Kunden, die Einräumung einer Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen.

10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10.9 Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus.

11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.

11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

12. Teilunwirksamkeit/Geltungsbereich Vertragsabschluß

12.1 Die volle oder teilweise Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen läßt die Gültigkeit der Allgem. Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die auf deren Grundlage geschlossenen Verträge im übrigen unberührt. Für die Abwicklung bereits geschlossener Verträge gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, mit der der durch die unwirksame Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

12.2 Frühere Allgem. Verkaufsbedingungen werden damit ungültig.

Neuenhaus, 1.1.2020




AGB-Klausel zur Regelung der Folgen bei Eintritt von höherer Gewalt (Corona-Pandemie)

X.   Höhere Gewalt und Nichtverfügbarkeit der Leistung

X.1 In Fällen höherer Gewalt ist der Lieferant ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis höherer Gewalt ein Leistungshindernis darstellt, für die Dauer und im Umfang des Bestehens des Ereignisses von seiner Lieferverpflichtung und der Erfüllung von sonstigen Vertragspflichten sowie von jeglicher Haftung für Schäden oder sonstigen vertraglichen Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung befreit.

X.2 Ereignisse höherer Gewalt („Höhere Gewalt“) sind solche, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen und durch die der Lieferant ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Höhere Gewalt liegt insbesondere (ohne weitere Fälle auszuschließen) in folgenden Fällen vor:

  • Krieg, bewaffnete Konflikte und Feindseligkeiten oder deren ernsthafte Androhung sowie Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, militärische oder usurpierte Macht und Mobgewalt;

  • Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

  • rechtmäßige oder rechtswidrige Amtshandlungen, behördliche Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, durch die der Lieferant ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird;

  • Naturkatastrophen wie z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Flächenbrände;

  • Epidemien, Pandemien, Endemien;

  • Explosion, Brand oder Zerstörung von Maschinen, Anlagen oder Produktionsstätten, längerer Ausfall von Transport-, Telekommunikations- oder elektrischen Mitteln oder - Wegen;

  • Streik und rechtmäßige Aussperrungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen bei Vorlieferanten des Lieferanten gelten als Höhere Gewalt, soweit der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt gemäß vorstehendem Satz 2 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.


X.3 Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der Höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen der Höheren Gewalt soweit wie möglich zu beschränken.

X.4 Beide Vertragsparteien werden sich bei Eintritt Höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen.

X.5 Jede Vertragspartei ist berechtigt, von den von der Höheren Gewalt betroffenen Verträgen zurückzutreten, wenn die Höhere Gewalt mehr als acht (8) Wochen andauert oder wenn sich herausstellt, dass sie über einen solchen Zeitraum andauern wird. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

X.6 In Fällen der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferanten durch dessen Zulieferer mit Leistungen oder Materialien (Nichtverfügbarkeit der Leistung) wird der Lieferant den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen des Kunden hat der Lieferant unverzüglich zu erstatten.

 



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